Neufassung der Satzung
des Angelsportverein Hochbruck e. V.
§ 1
Name, Sitz Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Angelsportverein Hochbruck. Er hat seinen Sitz in Hochbruck.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Viechtach eingetragen.
Der Angelsportverein Hochbruck ist ein ordentliches Mitglied des
Fischereiverbandes Niederbayern und des Landesfischereiverbandes Bayern.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Angelsportverein e. V. mit Sitz in Hochbruck verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Angelsportverein Hochbruck e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Seine Maßnahmen dienen im Interesse der Mitglieder und der
Allgemeinheit der Hebung und Förderung der Sportfischerei, Fischzucht
und Teichwirtschaft, ferner der Erhaltung der Gewässer in ihrer natürlichen
Schönheit und Ursprünglichkeit. Der Angelsportverein Hochbruck e. V. hat
ferner die Aufgabe, die Fischerei in seinem Interessengebiet zu schützen
und zu vertreten und zu diesem Zweck die örtlichen Sportangler
zusammenzuschließen.
Er kann Ehrenmitglieder ernennen.
Jede politische Tätigkeit ist ausgeschlossen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Angelsportverein Hochbruck, der ordentliches Mitglied des
Fischereiverbandes Niederbayern ist, besteht aus:
1. Ordentlichen Mitgliedern
2. Ehrenmitgliedern
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Hauptausschusses durch
Beschluss der Mitgliederversammlung, um die Hebung und den Schutz der
Fischerei verdiente und juristische Personen ernannt werden. Sie genießen
die gleichen Rechte , wie die ordentlichen Mitglieder und sind von der
Beitragszahlung befreit. Die Mitglieder und Ehrenmitglieder des
Angelsportvereins Hochbruck sind zugleich mittelbare Mitglieder des
Fischereiverbandes Niederbayern und damit des Landesfischereiverbandes
Bayern.
§ 4
Beitritt
Zur Aufnahme in den Angelsportverein Hochbruck als ordentliches
Mitglied ist eine schriftliche Beitrittserklärung notwendig. Über die
Aufnahme entscheidet der Hauptausschuss. Mit dem Aufnahmeantrag ist
die schriftliche Erklärung abzugeben, dass der Beitretende die Satzung
anerkennt und sich zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Die Ablehnung
der Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen, die Gründe brauchen nicht
bekanntgegeben werden.
§ 5
Rechte und Pflichten
Beitragspflicht: Jedes Mitglied hat seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind
jährlich im voraus zu zahlen.
Alle Mitglieder ( ordentliche und Ehrenmitglieder ) haben das Recht auf
Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften an der Förderung der
Vereinsaufgaben mitzuarbeiten und insbesondere:
1. Die Satzung einzuhalten und die Schlüsse der Organe des Vereins zu
befolgen.
2. Die Mitgliedsbeiträge, die zur Deckung an den Fischereiverband
Niederbayern abzuführenden Beiträge sowie zur Deckung der eigenen
Geschäftskosten notwendig sind, ohne besondere Aufforderung, im
ersten Monat des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen.
3. Dem Verein die zur Durchführung seiner Aufgaben nach § 2 der Satzung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt.
1. Durch Austritt
2. Durch Auflösung des Vereins
3. Durch Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Hauptausschusses.
a) wenn das Mitglied seinen satzungsgemäßen Pflichten gegenüber dem
Verein trotz Mahnung nicht nachkommt. Als solcher Verstoß gilt auch
wiederholter Verzug der Beitragszahlung durch Versäumnis bei der
zweiten Mahnung gesetzten Frist.
b) wenn es gegen Bestrebungen oder Interessen des Vereins fortgesetzt
gröblich verstößt.
c)wenn es sich eine unehrenhafte Handlung zu Schulden kommen läßt,
oder das Ansehen des Vereins schädigt.
Die Ehrenmitgliedschaft erlischt:
a) durch Auflösung des Vereins
b) durch den Tod
c) durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
d) durch politische Betätigung innerhalb des Vereins
Der Ausschluss bedarf der Begründung. Gegen den Ausschluss kann
Beschwerde zur Mitgliederversammlung erhoben werden.
Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Rechte
auf das Vereinsvermögen, sie sind dagegen zur Leistung des
Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr verpflichtet.
§ 7
Organe des Angelsportvereins Hochbruck
1. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter
2. Der Hauptausschuss
3. Die Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vereinsvorsitzende
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden befugt, den Vorsitzenden zu vertreten
und die diesem zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in schriftlicher und
geheimer Wahl gewählt. Die Wahl kann auch offen erfolgen, wenn
mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder einverstanden sind.
Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Er
beruft und leitet die Sitzungen des Hauptausschusses und verfügt über
dessen Mittel.
Das Vorstandamt ist ehrenamtlich. Barauszahlungen können ersetzt
werden.
§ 9
Der Hauptausschuss
Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, denen von der Mitgliederversammlung sieben weitere
Vereinsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren hinzugewählt werden.
Der Hauptausschuss hat den Vorsitzenden in allen Vereinsangelegenheiten
zu unterstützen und zu beraten. Ihm obliegen insbesondere:
a) Prüfung des Jahres- und Rechnungsberichtes, sowie Prüfung und
Genehmigung des Vorschlages.
b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
d) Vorschläge für Ehrungen
Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend
sind. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit in offener
Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Hauptausschuss ist mindestens zweimal im Jahre, außerdem nach
Bedarf einzuberufen. Der Vorsitzende kann zur Tagung des
Hauptausschusses Gäste einladen.
Der Vorsitzende ist an die Beschlüsse des Hauptausschusses gebunden.
Die Tätigkeit des Hauptausschusses ist ehrenamtlich. Aufwendungen
können ersetzt werden.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Sie muss einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe der Gründe verlangt. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern
zehn Tage vorher schriftlich oder durch die Veröffentlichung in der
Tageszeitung bekanntzugeben.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des
Geschäftführers, des Kassiers und der weiteren fünf
Hauptausschussmitgliedern, ferner des Obmanns des Schiedsgerichts
und der beiden jeweiligen Kassenprüfer.
2. Die Entgegennahme des Jahresberichts, Voranschlags und
Rechnungsbeschlusses, sowie Erteilung der Entlastung.
3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
4. Vorbescheidung von Beschwerden gegen die Beschlüsse des
Vorsitzenden und des Hauptausschusses.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Beschlussfassung über allen
Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden
oder vom Hauptausschuss oder durch schriftlichen Antrag von einem
Mitglied insbesondere von fischereilichen Organisationen vorgelegt
werden.
Anträge müssen mindestens 6 Tage vor dem Versammlungstermin beim
Vorsitzenden eingereicht werden.
Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung sind beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nichts anderes vorgesehen
ist, in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit,
Satzungsänderungen bedürfen ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder des
Angelsportvereins Hochbruck. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
§ 11
Geschäftsführung
Der Vorsitzende ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
Der Geschäftsführer ( Schriftführer ) wird von der Mitgliederversammlung
gewählt.
Seine Aufgaben sind:
a) Erledigen der laufenden Geschäfte
b) Die Erstellung des Geschäftsberichtes, sowie die Anfertigung der
Niederschrift über die Sitzungen und Beschlüsse des Hauptausschusses
und der Mitgliederversammlung.
Die Niederschriften sind jeweils vom ersten Vorsitzenden bzw. dessen
Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 12
Schiedsgericht
Zur Schlichtung von Streitigkeiten:
a) Zwischen Vereinsmitgliedern
b) Zwischen dem Angelsportverein Hochbruck und seinen Mitgliedern
werden Schiedsgerichte gebildet. Deren Tätigkeit richtet sich nach der
Schiedsgerichtsordnung des Landesfischereiverbandes und den
Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Schiedsgerichte.
§ 13
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer ordnungsgemäß zu diesem
Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 80 %
der Gesamtstimmzahl der Erschienenen aufgelöst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigte Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins , an die
Gemeinde Bischofsmais, die dies unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Bischofsmais, den 14.01.2017